Endlich: Stiefkindadoption für Paare in eingetragenen Partnerschaften

Ab 1. Jan­u­ar 2018 ste­ht die Möglichkeit der Stiefkin­dadop­tion nicht nur Ehep­aaren, son­dern auch Paaren in einge­tra­gen­er Part­ner­schaft und Paaren in ein­er fak­tis­chen Lebens­ge­mein­schaft offen.

Konkret bewirkt die Geset­zesän­derung, dass eine Per­son das Kind ihrer Partner*in adop­tieren kann, sofern dessen zweit­er leib­lich­er Eltern­teil unbekan­nt, ver­stor­ben oder mit der Über­tra­gung sein­er Rechte und Pflicht­en ein­ver­standen ist – natür­lich immer voraus­ge­set­zt, dass die Adop­tion die beste Option für das Wohl des Kindes darstellt.

Die nächsten Schritte

Weit­er­hin nicht erlaubt ist für Paare in einge­tra­gen­er Part­ner­schaften die «gemein­schaftliche Adop­tion». Zukün­ftige Adop­tivel­tern müssen weit­er­hin ver­schiedengeschlechtlich – und im Nor­mal­fall min­destens fünf Jahre ver­heiratet sein. Eine alle­in­ste­hende Per­son kann nur in Aus­nah­me­fällen ein Kind mit­tels «Einze­ladop­tion» adop­tieren.

Ver­ant­wortlich für Änderun­gen und Refor­men am Ziv­il- und Fam­i­lien­recht und dem Adop­tion­srecht ist seit 2010 die ober­ste Chefin des Jus­tizde­parte­ments, Simon­et­ta Som­maru­ga. In einem Inter­view mit watson.ch sagt sie:

Das Zusam­men­leben, die Gesellschaft hat sich stark verän­dert. … Heute ken­nen wir eine grosse Vielfalt von For­men des Zusam­men­lebens: Viele Men­schen leben im Konku­bi­nat, wir haben allein­erziehende Müt­ter und Väter, Regen­bo­gen- und Patch­work-Fam­i­lien. Das Recht muss diese Vielfalt zulassen und abbilden. Wenn das nicht gelingt, lei­den die Betrof­fe­nen darunter: das Kind oder auch ein­er der bei­den Part­ner.

Auf die Frage, wo es noch Hand­lungs­be­darf gebe, weisst Simon­et­ta Som­maru­ga darauf hin, dass das Par­la­ment derzeit die Ehe für alle disku­tiere. Ihr sei diese Diskus­sion wichtig, denn die Ehe für alle würde «nie­man­den etwas weg­nehmen».