Erneuter Rückschlag

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Heute hat das Bun­des­gericht mit­geteilt: «Per­so­n­en, die eine Benachteili­gung wegen ihrer sex­uellen Ori­en­tierung gel­tend machen, fall­en nicht unter das Ver­bot der direk­ten geschlechts­be­d­ingten Diskri­m­inierung von Arbeit­nehmenden gemäss dem Bun­des­ge­setz über die Gle­ich­stel­lung von Mann und Frau».

Konkret: Das Bun­des­gericht weist die Beschw­erde eines schwulen Mannes ab, der vorge­bracht hat­te, wegen sein­er Homo­sex­u­al­ität nicht für eine Stelle bei der Armee berück­sichtigt wor­den zu sein. Der Mann hat­te 2015 einen befris­teten Arbeitsver­trag bei der Schweiz­er Armee abgeschlossen. Noch vor Ende des Ver­trages bewarb er sich für die gle­iche Stelle erneut. Ihm wurde aber mit­geteilt, dass eine Ver­längerung der Anstel­lung nicht möglich sei. Der Betrof­fene machte in der Folge gel­tend, dass ihm die weit­ere Anstel­lung auf­grund sein­er Homo­sex­u­al­ität ver­weigert wor­den sei. Die Schweiz­er Armee verneinte eine Diskri­m­inierung wegen der sex­uellen Ori­en­tierung, da die fragliche Stelle nicht mehr beste­he.

Bewerber*innen auf eine Bun­desstelle haben bei ein­er Nich­tanstel­lung in der Regel keinen Anspruch auf Erlass ein­er anfecht­baren Ver­fü­gung und kein Beschw­erderecht. Rechtsmit­tel sind hinge­gen dann gegeben, wenn eine Diskri­m­inierung gemäss dem Bun­des­ge­setz über die Gle­ich­stel­lung von Mann und Frau gel­tend gemacht wird. Homo­sex­uelle Per­so­n­en, die eine Benachteili­gung auf­grund ihrer sex­uellen Ori­en­tierung gel­tend machen, kön­nen sich also nicht darauf berufen, Opfer ein­er direk­ten Diskri­m­inierung gewor­den zu sein. «Denn», so ste­ht es in der Begrün­dung des Bun­des­gerichts geschrieben, «homo­sex­uell kön­nen sowohl Män­ner als auch Frauen sein». Und eine Diskri­m­inierung wegen Homo­sex­u­al­ität stützte sich nicht auf die Zuge­hörigkeit zu einem bes­timmten Geschlecht: «Etwas anderes kön­nte dann gel­ten, wenn auss­chliesslich Per­so­n­en des einen Geschlechts wegen Homo­sex­u­al­ität diskri­m­iniert wer­den».

Ein weiterer Rückschlag

Die heutige Entschei­dung ist ein weit­er­er Rückschlag inner­halb weniger Wochen. Ein­mal mehr wird deut­lich: Homo- und bisex­uelle Men­schen sind in der Schweiz in kein­er Weise vor Diskri­m­inierung geschützt – obschon seit Jahren behauptet wird, wir seien genü­gend geschützt.

In ein­er Medi­en­mit­teilung betont Anna Rosen­wass­er, Geschäft­slei­t­erin der LOS: «Wieder ein­mal sehen wir, dass die heuti­gen Geset­ze nicht aus­re­ichen. Solange wir nicht expliz­it genan­nt sind, wer­den wir vom Schutz aus­geschlossen.» Und Roman Heg­gli, Geschäft­sleit­er von Pink Cross, ergänzt: «Seit Jahren wird behauptet, wir seien genü­gend geschützt. Doch das stimmt nicht, wie nun wieder deut­lich wird: Sog­ar Arbeit­ge­ber dür­fen uns diskri­m­inieren, nur weil wir schwul oder les­bisch sind. Und wir kön­nen uns nicht mal dage­gen wehren!»

LOS und Pink Cross fordern, dass die Poli­tik dage­gen aktiv wird und Mass­nah­men beschliesst. Dies forderte bere­its eine Motion der Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rats im Jahr 2016, welche vor zwei Jahren nur sehr knapp abgelehnt wurde. Sie stütze sich dabei auf die Empfehlun­gen des Schweiz­erischen Kom­pe­tenzzen­trums für Men­schen­rechte.

Der Kampf für gle­iche Rechte kostet (auch) Geld! Unter­stütze deshalb die wichtige Arbeit unser­er Organ­i­sa­tio­nen – beispiel­sweise als Kom­bim­it­glied HAB und Pink Cross und werde Mit­glied: hab.lgbt/mitgliedwerden.