Die Einschätzung, ob dann Aktivitäten zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung Furcht und Schrecken verbreiten und/oder gefährlich sind, obliegt mit diesem Gesetz einzig der Polizei.
Die Einschätzung, ob dann Aktivitäten zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung Furcht und Schrecken verbreiten und/oder gefährlich sind, obliegt mit diesem Gesetz einzig der Polizei.