Stiefkindadoption für Paare in eingetragener Partnerschaft ab Januar 2018 möglich

drawing of a happy couple of lesbians and adopted child

Kün­ftig ste­ht die Möglichkeit der Stiefkin­dadop­tion auch Paaren in ein­er einge­tra­ge­nen Part­ner­schaft offen. Der Bun­desrat hat an sein­er Sitzung vom 5. Juli 2017 das rev­i­dierte Adop­tion­srecht auf den 1. Jan­u­ar 2018 in Kraft geset­zt.

Nach gel­ten­dem Recht kön­nen nur ver­heiratete Per­so­n­en das Kind ihrer Part­ner­in oder ihres Part­ners adop­tieren. Im Inter­esse des Kindes wird die soge­nan­nte Stiefkin­dadop­tion ab Anfang 2018 auch Paaren in ein­er einge­tra­ge­nen Part­ner­schaft offen­ste­hen. Auf diese Weise wer­den Ungle­ich­be­hand­lun­gen beseit­igt und die Beziehung zwis­chen dem Kind und dem Stiefel­tern­teil wird rechtlich abgesichert. Das Paar kann das Stiefkind so voll­ständig in seine Fam­i­lie inte­gri­eren und Vorkehrun­gen bei einem allfäl­li­gen Tod des leib­lichen Eltern­teils tre­f­fen. Die gemein­schaftliche Adop­tion fremder Kinder bleibt gle­ichgeschlechtlichen Paaren dage­gen weit­er­hin nicht erlaubt.

Mit dem Inkraft­treten der rev­i­dierten Bes­tim­mungen wer­den auch die all­ge­meinen Adop­tionsvo­raus­set­zun­gen flex­i­bil­isiert. Kün­ftig kann von diesen abgewichen wer­den, wenn dies im Inter­esse des Kindes ist. Das Min­destal­ter adop­tion­swilliger Per­so­n­en bei der gemein­schaftlichen Adop­tion und der Einze­ladop­tion wird zudem von 35 auf 28 Jahre und die Min­dest­dauer der Paar­beziehung von fünf auf drei Jahre gesenkt. Auss­chlaggebend für die Berech­nung ist dabei nicht mehr die Dauer der Ehe, son­dern die Dauer des gemein­samen Haushalts: Die Ehe­gat­ten müssen min­destens drei Jahre lang einen gemein­samen Haushalt geführt haben, um ein Kind adop­tieren zu kön­nen.

Neben der Flex­i­bil­isierung der Adop­tionsvo­raus­set­zun­gen wird auch das Adop­tion­s­ge­heim­nis gelock­ert: Leib­liche Eltern, die ihr Kind zur Adop­tion freigegeben haben und später das Kind suchen oder Infor­ma­tio­nen über ihr Kind erhal­ten möcht­en, kön­nen kün­ftig dessen Per­son­alien in Erfahrung brin­gen — voraus­ge­set­zt, das volljährige oder zumin­d­est urteils­fähige Adop­tivkind hat der Bekan­nt­gabe zuges­timmt. Ist das Kind min­der­jährig, so muss zusät­zlich die Zus­tim­mung der Adop­tivel­tern vor­liegen. Dem adop­tierten Kind ste­ht dage­gen schon heute ein absoluter Anspruch auf Ken­nt­nis sein­er Abstam­mung zu, ohne dass die leib­lichen Eltern der Bekan­nt­gabe der Infor­ma­tio­nen vorgängig zus­tim­men müssten.