PMT — was soll das sein?

So kürzt sich das neue «Bun­des­ge­setz über polizeiliche Mass­nah­men zur Bekämp­fung von Ter­ror­is­mus» ab. Dank einem Ref­er­en­dum stim­men wir am/bis 13. Juni 2021 darüber ab.

Sind wir alle ein­ver­standen, dass wir Ter­ror­is­mus ablehnen? Ich glaube schon.

Wis­sen wir alle, wie die darin vorge­se­henen polizeilichen Mass­nah­men ausse­hen und aus welchen Grün­den und wie sie angewen­det wer­den dür­fen? Vielle­icht schon.

Ken­nen wir die Auswirkun­gen der im Gesetz ver­wen­de­ten schwammi­gen Begriffe der «ter­ror­is­tis­chen Aktiv­itäten». «Furcht und Schreck­en ver­bre­it­en» und «Gefährlichkeit»? Wir ver­muten es, aber sehr wahrschein­lich auch nicht.

Die Ein­schätzung, ob dann Aktiv­itäten zur Bee­in­flus­sung oder Verän­derung der staatlichen Ord­nung Furcht und Schreck­en ver­bre­it­en und/oder gefährlich sind, obliegt mit diesem Gesetz einzig der Polizei. Und ob diese Ein­schätzung rechtlich zuläs­sig ist, ob Men­schen­rechte (die «wir» als LGB­TIQ-Gemein­schaft ja beanspruchen und auf die wir uns stützen) ver­let­zt wer­den, ob dann die «Ein­gren­zung» (Mass­nah­men zu Überwachung, Meldepflicht­en und Kon­tak­tver­bote), die gemäss diesem neuen Gesetz von der Bun­de­spolizei ver­hängt wer­den kön­nen, gerecht­fer­tigt sind, kann erst nachträglich vom Bun­desstrafgericht beurteilt wer­den, d. h. erst wenn Schaden schon angerichtet ist.

Schriftliche Infor­ma­tio­nen zur Ein­führung des «Homoreg­is­ters» an die Mannschaft der Kan­ton­spolizei Bern im Juni 1977.

Diese Ein­schätzung kommt kaum ohne Berück­sich­ti­gung der Gesin­nung, der poli­tis­chen Präferen­zen und der gesellschaft­spoli­tis­chen Tätigkeit­en aus. Je nach poli­tis­ch­er Wet­ter­lage kön­nte sie sich zudem drama­tisch verän­dern.

Ger­ade als schwule Män­ner (aber auch weit darüber hin­aus) soll­ten wir ja eigentlich gewarnt sein. Die Schwu­lenkarteien in den 1950–1980er Jahren, in denen Schwule nicht als Straftäter, son­dern wegen ihres Lebenswan­dels (und erst noch ohne Rechts­grund­lage) fichiert wur­den, kön­nen dies­bezüglich als mah­nen­des Beispiel dienen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusam­men­hang auch, dass das Hochkom­mis­sari­at für Men­schen­rechte der Vere­in­ten Natio­nen vor diesem Gesetz warnt, sich Humanrichts.ch und die Gew­erkschaften gegen das Gesetz aussprechen und es (auss­er in Sau­di-Ara­bi­en) nir­gends ein ähn­lich­es Gesetz gibt,

Der Rat ist also: jet­zt NEIN zu diesem Gesetz, zurück an das Par­la­ment zur Behe­bung der Män­gel.

Max Krieg